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Entscheidung mit Weitblick – Rechte von Schülern mit Behinderungen gestärkt!

Entscheidung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes

Pressemitteilung der Kanzlei Dr. Selbmann & Bergert zur Entscheidung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes vom 22. Mai 2014 zu den Rechten von Schülern mit Behinderungen.

Der Verfassungsgerichtshof Sachsen gab mit Beschluss vom 22. Mai 2014 (Az. Vf. 20-IV-14/HS; 21-IV-14. e.A.) einer Verfassungsbeschwerde der Rechtsanwälte Dr. Selbmann & Bergert statt.

Verfahrensgegenstand war die Frage, ob für eine Dresdener Schülerin, die an einem Asperger-Syndrom leidet, eine Verlängerung der gymnasialen Oberstufe von zwei auf vier Jahren erfolgen kann. Im gesamten Verfahren blieb unstreitig, dass die Schülerin das Abitur voraussichtlich nur dann erfolgreich absolvieren kann, wenn die Schulzeit der Oberstufe von zwei auf vier Jahre gedehnt wird. Das Verwaltungsgericht Dresden entschied im August 2013 positiv über einen gerichtlichen Eilantrag der Schülerin und ihrer Eltern. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hob diese Entscheidung am 28. Februar 2014 wieder auf, weil das sächsische Landesrecht eine solche Dehnung der Schulzeit nicht zulasse.

Aufgrund der erfolgreichen Verfassungsbeschwerde ist der Rechtsstreit nunmehr an das Sächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen, das den Sachverhalt erneut prüfen muss.

Der Verfassungsgerichtshof stellte in seiner Entscheidung ausdrücklich klar, dass die Sächsische Verfassung ein Grundrecht auf chancengleiche Schulausbildung gewährt. Der Staat trage für behinderte und nicht behinderte Schüler gleichermaßen Verantwortung. Außerdem sei der Freistaat Sachsen verpflichtet, alte und behinderte Menschen zu unterstützen und auf die Gleichwertigkeit ihrer Lebensbedingungen hinzuwirken. Dies ergebe sich aus dem Sozialstaatsprinzip sowie der Staatszielbestimmung des Art. 7 Abs. 2 der Sächsischen Verfassung.

„Durch die Entscheidung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes werden die Rechte von Schülern mit Behinderungen gestärkt“, erklärte Rechtsanwalt Dr. Frank Selbmann. Eine Ablehnung von Nachteilsausgleichen unter pauschalem Verweis auf die jeweilige Schulordnung sei nun nicht mehr möglich. Vielmehr habe das Land in jedem Einzelfall angemessene Vorkehrungen zur Kompensation der Behinderung im Rahmen des organisatorisch Möglichen zu tref-fen. Der Freistaat Sachsen sei daher in der Pflicht, Anträge auf Nachteilsausgleich zur Bewältigung von Schwierigkeiten im Schulalltag sorgfältig zu prüfen und festzustellen, welche Möglichkeiten zur Kompensation es gibt, um eine Chancengleichheit zu ermöglichen. Ein Recht auf Gleichbehandlung ergibt sich auch aus Art. 5 der UN-Behindertenrechtskonvention, der in Sachsen direkt anwendbar ist und dazu verpflichtet, angemessene Kompensationsmaßnahmen zu schaffen.

Quelle: http://selbmann-bergert.de/nachrichten/show/?tx_ttnews[tt_news]=700&cHash=43391a6626729d81ba55631ad0091473

Beschluss des Verfassungsgerichtshof Sachsen