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Sozialgerichtsurteil zur Kostenübernahme für Hausgebärdensprachkurs
Ein Kind, beidseitig mit CI versorgt, hat auf Kostenübernahme für einen Hausgebärdensprachkurs geklagt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, man hoffe zwar, dass die Klägerin mithilfe CIs das Hören und Sprechen lerne. Jedoch bleibe sie in vielen Situationen gehörlos. Die CIs müssten beispielsweise bei bestimmten Sportarten und zum Schlafen abgenommen werden. Auch könnten diese kaputt gehen. Ferner würden die CIs leider nicht zu einem normalen Hörvermögen verhelfen. So sei eine Verständigung bzw. ein Hörverständnis in einem Raum mit vielen Menschen in der Lautsprache nur sehr schwer möglich (Geburtstage, Gottesdienste, Schulhof, Diskothek). In allen diesen Situationen und noch weiteren anderen bleibe die Klägerin faktisch gehörlos und sei auf Gebärdensprache angewiesen.
Der beklagte Bezirk Mittelfranken lehnte die Kostenübernahme u.a. damit ab, dass die mit CIs versorgte Klägerin eine adäquate und hinreichende Frühförderung erhalte, um sich mit anderen Personen verständigen zu können. Zusammenfassend sei der bestehende Eingliederungshilfebedarf durch die Frühförderung abgedeckt.
Der eingeschaltete Gutachter führt aus, dass bei dem Kind zwar derzeit keine Störungen v.a. zentral auditiver Funktionen messbar belegt werden könnten, es seien aber eine Einschränkung des Sprachverstehens im Störgeräusch, der hörgerichteten Aufmerksamkeit, des Richtungsgehörs für die Zukunft als relevant beeinträchtigend anzunehmen. Hieraus ergebe sich die Notwendigkeit des Erlernens der DGS. Das Erlernen der DGS kann zwar nicht als notwendig für den weiteren normalen Lautspracherwerb angesehen werden, wohl aber für die Sicherstellung der Kommunikationsfähigkeit in bestimmten Alltagssituationen (Störgeräusche, beim Baden, bei Ausfall der Geräte). Es ist hoch wahrscheinlich, dass sich eine Einschränkung des Sprachverstehens im Störgeräusch, der hörgerichteten Aufmerksamkeit und des Richtungsgehörs trotz Versorgung mit CI ergibt. Bei einem späteren Erlernen der DGS ist die zu erreichende Kompetenz auf jeden Fall schlechter, als wenn die Klägerin jetzt die DGS erlernen würde.
Das Sozialgericht Nürnberg hat in zwei Urteilen endlich die UN-BRK (hier die Art. 24,30) als direkte Anspruchsgrundlage für Erwerb und Anwendung der DGS anerkannt und folgte weitgehend dem Gutachten und verurteilte den Bezirk Mittelfranken zur Kostenübernahme des Hausgebärdensprachkurses als Leistung der Eingliederungshilfe.