Kostenübernahme durch Krankenversicherungen

Krankenversicherungen müssen die Kosten zur Herstellung und Sicherstellung der Kommunikation des Versicherten übernehmen.

„… erweitert der Einsatz der kindgerechten Gebärdensprache gerade in der für die Sprachentwicklung so bedeutsamen Alters- und Entwicklungsstufe die kommunikativen Möglichkeiten der Klägerin, ergänzt damit auch die für die Altersstufe so wichtige Aufnahme von grundlegenden Informationen und fördert damit das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens und die Entwicklung des Denkens. Damit betrifft das strittige Hilfsmittel in Bezug auf die vorliegende Sprachentwicklungsstörung bei hochgradiger, bis an Taubheit grenzender Innenohrschwerhörigkeit beidseits einen nicht unerheblichen Ausgleich bezüglich eines elementaren menschlichen Grundbedürfnisses.“

Mehrere Krankenkassen wurden per Gericht dazu verurteilt, die Kosten für Tommys Gebärdenwelt 1-3 inkl. Begleitbüchern zu übernehmen. Lesen Sie hier das Urteil gegen die Barmer GEK von 2008 und hier das Urteil gegen die Barmer GEK von 2011. Es gibt unterdessen sogar ein drittes Gerichtsurteil gegen die Barmer GEK, welches uns aber nicht vorliegt. Auch die AOK-Niedersachsen wurde rechtskräftig zur Kostenübernahme verurteilt. Sogar ohne mündliche Verhandlung, weil der Fall so eindeutig und leicht zu beurteilen war!

Die Kostenübernahme ist nicht auf hörgeschädigte Kinder beschränkt. Auch wenn Ihr Kind z.B. nicht sprechen oder oral kommunizieren kann, muss die Krankenkasse eine Kommunikation sicherstellen und die Kosten für Tommys Gebärdenwelt zum Erlernen der Gebärdensprache übernehmen.

Es ist nicht ein Gegenstand des täglichen Bedarfs und es ist auch nicht relevant, ob Tommys Gebärdenwelt im Hilfsmittelverzeichnis steht, ebenso wenig ist es nötig unter Aufsicht eines Arztes oder sonstig qualifizierten Person die Software zu benutzen, engagierte Eltern sind völlig ausreichend. Der Richter gebärdete mit der kleinen L. und konnte sich davon überzeugen wie wertvoll die Gebärdensprache für die kleine L. ist.

 

Beantragung der Kostenübernahme bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse:

1. Sprechen Sie mit Ihrem Kinder- / Haus- / oder HNO-Arzt und holen Sie sich ein Rezept mit der Diagnose Ihres Kindes (Gehörlosigkeit, Schwerhörigkeit, Sprachlosigkeit oder Kommunikationsprobleme) und der formlosen Verordnung, z.B. „Tommys Gebärdenwelt 1-3, inkl. Begleitbücher“ bzw. SIGNbox 1+2 oder Das große Wörterbuch der DGS zur Lautsprach-, Gebärdensprach-  und Kommunikations-Anbahnung“.

Hinweis: Die Verordnung dieser Hilfsmittel geht nicht zu Lasten eines Budgets des Arztes!

2. Idealerweise sollte Ihr Arzt, CI-Zentrum oder Ihr Therapeut zusätzlich eine kurze therapeutische Stellungnahme dazu schreiben, was bisher gemacht wurde und warum das Hilfsmittel benötigt wird, mit dem Ziel der Verordnung. Wenn Sie keine therapeutische Stellungnahme von Ihrem Arzt oder Therapeuten erhalten, schreiben Sie selber eine Begründung, warum Sie das Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung Ihres Kindes benötigen, was bisher gemacht wurde und welches Ziel Sie damit verfolgen.

3. Schicken Sie uns per Post die therapeutische Stellungnahme, das Rezept und ein kurzes Anschreiben an Ihre Krankenversicherung (wir brauchen Die Adresse Ihrer Krankenversicherung) mit der Bitte um Kostenübernahme (wir brauchen das Original-Rezept).

4. Wir schicken alle Unterlagen zusammen mit dem passenden Kostenvoranschlag zur Beantragung der Kostenübernahme zu Ihrer Krankenversicherung.

5. Bei Bewilligung der Kostenübernahme schicken wir Ihnen automatisch die genehmigten Produkte. Sie müssen nur noch den Empfang quittieren. Anschließend rechnen wir direkt mit Ihrer Krankenversicherung ab und für Sie ist alles erledigt.

 
Apps: Die Beantragung der Kostenübernahme für unsere DGS Wörterbuch App „Der Kestner – DGS“ für iOS oder Android kann seit 2024 ebenfalls direkt über uns erfolgen. Da Krankenkassen kein Abo-Modell bezahlen, beantragen wir die Nutzung der App als Einmalkauf für mehrere Jahre. Wenn die Krankenkasse die Kostenzusage erstellt, erhalten Sie einen Lizenzschlüssel, durch welchen Sie die Vollversion für die genehmigte Zeit aktivieren können. 
 

GuK Karten: Die Kostenübernahme für GUK Karten (GuK1 & GuK2) können wir nicht für Sie bei der Krankenkasse beantragen, da unser Verlag selbst keine GUK Karten verkauft. Als alternative zu den GUK Karten empfehlen wir die SIGNBox 1 & 2.

 
DiGA-Verzeichnis: Manche Krankenkassensachbearbeiter lehnen eine Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass Tommys Gebärdenwelt oder auch das Große Wörterbuch der DGS nicht im DiGA-Verzeichnis (Verzeichnis digitaler Gesundheitsanwendungen) stehen würden und nur App, die im DiGA-Verzeichnis stehen, genehmigt werden könnten. DAS IST FALSCH! Erstens können laut Aussage des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (die für das DiGA-Verzeichnis zuständig sind) ausschließlich Medizinprodukte ins DiGA Verzeichnis aufgenommen werden. Und unsere Gebärdensprachprogramme sind keine Medizinprodukte. Zweitens kann jeder Sachbearbeiter unsere Gebärdensprachprogramme, wie seit 20 Jahren problemlos und unbürokratisch in Einzelfallentscheidungen genehmigen.
 
Bei privaten Krankenversicherungen müssen Sie selber die Kostenübernahme bei Ihrer Versicherung beantragen. Setzen Sie sich dazu mit uns in Verbindung, damit wir Ihnen den passenden Kostenvoranschlag schicken können.
 
Wenn Sie nach 2-3 Wochen nach Antrag keine Antwort Ihrer Krankenkasse erhalten haben, bzw. von uns die Lieferung bekommen haben, dann haken Sie auf jeden Fall bei Ihrer Krankenkasse nach, was mit Ihrem Antrag auf Kostenübernahme ist. Falls Sie von Ihrer Krankenkasse eine Ablehnung erhalten – unbedingt schriftlich verlangen! Die Kostenübernahme ist immer eine Einzelfallentscheidung und wurde von den jeweiligen Krankenkassen sehr unterschiedlich gehandhabt. Es gibt Krankenkassen, die die Kosten für Tommys Gebärdenwelt generell übernehmen, andere erst nach einem Widerspruch und bei wieder anderen musste der Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden. Muster-Widersprüche und Gerichtsurteile zur Kostenübernahme finden Sie hier.

 

Auszug aus den Heilmittelrichtlinien

2. Störungen der Sprache

2.3 Störungen der Sprache bei hochgradiger Schwerhörigkeit oder Taubheit

Indikation Heilmittelverordnung im Regelfall Diagnosengruppe Leitsymptomatik: Schädigung, Funktionsstörung Ziel der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie Heilmittel Verordnungsmengen je Diagnose. Weitere Hinweise: Heilmittel-Richtlinien, Zweiter Teil, II Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie Seite 9. Störungen der Sprache bei hochgradiger Schwerhörigkeit oder Taubheit, z.B.

  • angeboren
  • erworben durch Infektionen,
  • ototoxisch, Traumata, Hörsturz, Mißbildungen, Tubenbelüftungsstörung
  • nach Cochlea-Implantat- Versorgung

Störungen in Form von gestörter bzw. fehlender lautsprachlicher Kommunikation; Ausbildung der Lautsprache zur sprachlichen Kommunikation, Erhalt der Lautsprache. Sprachtherapie 30 / 45 oder 60 Minuten mit dem Patienten, je nach konkretem Störungsbild und Belastbarkeit des Patienten. Erst-VO: bis zu 10x/VO –  Folge-VO: bis zu 20x/VO. Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls: bis zu 50 Einheiten. Weiterführende Diagnostik nach 10 Einheiten erforderlich, insbesondere:

  • zentrale Hördiagnostik
  • Hörgeräteüberprüfung
  • Sprachprozessorüberprüfung zur – Beendigung od. Fortsetzung der Therapie
  • Indikationsstellung zur Rehabilitationsnotwendigkeit
  • möglichen Hörgeräteumversorgung
  • Entwicklung und dem Aufbau einer alternativen Kommunikation

 

Zur Ablehnung der Techniker Krankenkasse lesen Sie hier.