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Hessisches Landesgleichstellungsgesetz ist da!

genau geschaut!

von Karin Kestner 10.01.2005

Auch Hessen hat jetzt sein Landesgleichstellungsgesetz! Die Gebärdensprache ist nun auch in Hessen anerkannt! Eine tolle Regelung ist im Gesetz, die noch in keinem anderen Bundesland Erwähnung fand!

§ 11 regelt für hör- und sprachbehinderte Eltern hörender Kinder auch die Sicherstellung der Kommunikation in den Schulen. Das bedeutet für gehörlose Eltern, dass sie endlich die Kosten für Dolmetschereinsätze bei Elternabenden und anderen Gesprächen mit der Schule/Schulleitung erstattet bekommen.

Die Eltern müssen einen Antrag auf Kostenübernahme beim zuständigen Schulträger/Schulamt stellen. Die Kosten für die DolmetscherInnen oder andere Kommunikationshilfen müssen erstattet werden.

Leider finden nur hörende, also nicht hörgeschädigte, Kinder Erwähnung. Hörbehinderte Eltern hörbehinderter Kinder sollten aber versuchen auch Anträge auf Übernahme der Kosten für DolmetscherInnen für Elternabende an Sonderschulen zu stellen. Denn man kann ja nicht davon ausgehen, dass Pädagogen den Elternabend in DGS und LBG und mit SchriftdolmetscherInnen führen.

Sollte dies tatsächlich abgelehnt werden, bitte ich um Rückmeldung, ich würde das dann weiterleiten, damit der Text des Gesetzes später abgeändert werden kann.

Hier die für Gehörlose und hörbehinderte Menschen relevanten Paragrafen:

§ 8

Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen

(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.

(2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen

Sprache anerkannt.

(3) Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die Deutsche Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende Gebärden zu verwenden. Soweit sie sich nicht in Deutscher Gebärdensprache oder mit lautsprachbegleitenden Gebärden verständigen, haben sie nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden.

§ 11

Recht auf Verwendung von Gebärdensprache oder anderen Kommunikationshilfen

(1) Hör- oder sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung

nach Abs. 2 das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener

Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die Träger öffentlicher Gewalt haben dafür auf Wunsch der Berechtigten im notwendigen Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher oder die

Verständigung mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen und

die notwendigen Aufwendungen zu tragen.

Hör- oder sprachbehinderten Eltern nicht hör- oder sprachbehinderter Kinder werden nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Abs. 2 auf Antrag die notwendigen Aufwendungen für die Kommunikation mit der Schule in deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder mittels anderer geeigneter Kommunikationshilfen erstattet.

(2) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung

1. Anlass und Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung einer Gebärdensprachdolmetscherin

oder eines Gebärdensprachdolmetschers oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen,

2. Art und Weise der Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetschern oder anderen geeigneten Hilfen für die Kommunikation zwischen hör- oder sprachbehinderten Menschen und den Trägern öffentlicher Gewalt,

3. die Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen für die Dolmetscherdienste oder den Einsatz anderer geeigneter Kommunikationshilfen und

4. welche Kommunikationsformen als andere geeignete Kommunikationshilfen im Sinne des Abs. 1 anzusehen sind.

Hier das vollständige Gesetz